Live: Fall eines Hausbesitzers in Pompaples – Waadt – 24. März 2026
Die Anfrage: VITO Energies wird von einem Eigentümer kontaktiert, der drei mit Elektroheizkörpern beheizte Wohnungen sowie ein Einzelhandelsgeschäft vermietet: Die vier Objekte verbrauchen zusammen fast 100’000 kWh/Jahr. Der Eigentümer möchte zunächst seine Stromrechnung durch die Installation von Solarmodulen senken. Das geplante lokale Fernwärmeprojekt soll in der Nähe des Standorts unseres Kunden entstehen.
Das Projekt: Bevor VITO Energies einfache Ausschreibungen für „Solaranlagen“ durchführt, wird das Unternehmen eine umfassende energetische Analyse der Immobilie vornehmen, um zu prüfen, ob der Wunsch des Eigentümers nach der Installation von Solarmodulen sinnvoll ist und sich in eine langfristige Strategie zur Verringerung des CO₂-Fußabdrucks und zur Rentabilität von Energieinvestitionen einfügt. VITO wird eine umfassende Bestandsaufnahme der aktuellen und zukünftigen Situation des Gebäudes vornehmen, basierend auf den Ergebnissen, die beispielsweise aus den Energieeffizienzanalysen hervorgehen, die mit Hilfe einer Wärmebildkamera durchgeführt werden. Zudem muss eine Überprüfung anhand des Entwicklungsplans für die lokale Fernwärmeversorgung erfolgen. Es wird ein Investitionsprioritätenplan erstellt.
Nächster Schritt: Ende April anhand der Analysen entscheiden, ob der Eigentümer tatsächlich mit der Installation einer Solaranlage beginnen soll?
Fortsetzung folgt…
Auszug aus der Website des Kantons Waadt:
VORRICHTUNG ZUR REINIGUNG IHRER ELEKTROHEIZUNG
Die Frist für die Sanierung von Elektroheizungen ist aufden 1. Januar 2033festgelegt.
Beispiel für eine zentrale Elektroheizung
Eigentümer von Gebäuden, die mit einer zentralen Elektroheizung (mit Wärmeverteilungsnetz) ausgestattet sind, müssen diese durch eine Anlage ersetzen, die vorrangig mit erneuerbaren Energien betrieben wird (Wärmepumpen, Holzheizkessel, Anschluss an ein Fernwärmenetz usw.).
Beispiel für eine dezentrale Elektroheizung
Eigentümer von Gebäuden mit dezentraler Elektroheizung (ohne Fernwärmenetz) haben drei Möglichkeiten, ihren Sanierungsverpflichtungen nachzukommen:
- es vollständig durch ein anderes System zu ersetzen, das vorrangig mit erneuerbaren Energien betrieben wird
- oder das Gebäude sanieren, um die Energieeffizienz der Gebäudehülle zu verbessern und sie auf das Niveau der Energieeffizienzklassen A, B oder C des kantonalen Gebäudeenergieausweises (CECB) zu bringen
- oder 25 % des Stromverbrauchs der Heizung durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ausgleichen, beispielsweise durch eine Photovoltaikanlage, sofern das Gebäude bereits gut gedämmt ist und mindestens die Klasse D des kantonalen Gebäudeenergieausweises (CECB) aufweist
Eine Verlängerung der Sanierungsfristen ist möglich, wenn der Energieverbrauch des Gebäudes als gering oder mittel eingestuft wird:
- Die Sanierungsfrist kann um maximal 5 Jahre verlängert werden, wenn der Stromverbrauch des Gebäudes im Durchschnitt liegt (Klassen D oder E des kantonalen Gebäudeenergieausweises, Abschnitt: Gesamtenergieeffizienz)
- Für die Sanierungsmaßnahme kann auf Antrag und nach einer alle drei Jahre stattfindenden Neubewertung eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern der Stromverbrauch des Gebäudes gering ist (Klassen A, B, C des kantonalen Gebäudeenergieausweises, Abschnitt: Gesamtenergieeffizienz).
